Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; zur Geltung dieser Regelung auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 98, m.w.N.).
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