BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VIII B 222/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1260
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2623/02

Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 222/03

DRsp Nr. 2004/11952

Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung eines ledigen Auszubildenden ohne eigenen Hausstand können nicht unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Die Aufwendungen sind auch dann durch den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten, wenn das in der Berufsausbildung befindliche Kind am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; zur Geltung dieser Regelung auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 98, m.w.N.).