FG Saarland - Urteil vom 19.03.2009
2 K 1141/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 62; EStG § 63;
Fundstellen:
EFG 2009, 1394

Kindergeld bei Au-Pair-Tätigkeit

FG Saarland, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1141/08

DRsp Nr. 2009/15847

Kindergeld bei Au-Pair-Tätigkeit

Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Dabei ist auch ein Fernlehrgang geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin für den streitigen Zeitraum Kindergeld zusteht.

Der Bescheid vom 31. Januar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Kindergeld ab August 2007 gewährt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand: