Der Bescheid vom 31. Januar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Kindergeld ab August 2007 gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
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