FG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2009
14 K 4563/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 32 Abs. 4 Satz 8; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Kindergeld; Grenzbetrag; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitte; Vollzeiterwerbstätigkeit; Meistbegünstigungsprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 4563/08 Kg

DRsp Nr. 2011/1528

Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; Kindergeld; Grenzbetrag; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitte; Vollzeiterwerbstätigkeit; Meistbegünstigungsprinzip

1. Der Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist bei der Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte auszuklammern, wenn die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte bei einem Einbezug zu einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führen würden (Meistbegünstigungsprinzip). 2. Auch die teilweise noch in den Monaten des Abschlusses des bisherigen und des Beginns des neuen Ausbildungsabschnitts aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bezogenen Einkünfte bleiben gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG außer Ansatz.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2008 wird insoweit geändert, als die Kindergeldfestsetzung lediglich für den Monat Juli 2008 aufgehoben wird und die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis Juni 2008 aufgehoben wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 32 Abs. 4 Satz 8; EStG § 63 Abs. Satz 2;