BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 83/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1717
BFHE 2007, 244
BStBl II 2007, 248
DB 2004, 2350
DStRE 2004, 1335
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6652/98

Kindergeld: Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes - Aufteilung von Sonderzuwendungen und jährlich anfallenden Einnahmen des Kindes

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 83/02

DRsp Nr. 2004/16681

Kindergeld: Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes - Aufteilung von Sonderzuwendungen und jährlich anfallenden Einnahmen des Kindes

»1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen. 2. Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. 3. Jährlich anfallende Einnahmen --wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw.-- sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe: