BFH - Urteil vom 14.12.2004
VIII R 44/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1039
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1395/03

Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 44/04

DRsp Nr. 2005/5985

Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

1. Zum Begriff der Berufsausbildung.2. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beendet, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Demgemäß zählt sowohl die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (hier: Diplomprüfung) wie auch die Teilnahme an dieser Prüfung zur Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, S. 2 ;

Gründe:

I. Der 1977 geborene Sohn D der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) studierte seit dem Sommersemester 1998 im Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft. Im Streitjahr 2002 hatte D bis einschließlich Juli geringfügige Einkünfte aus einer studentischen Nebentätigkeit bezogen, die den anteiligen Jahresgrenzbetrag unstreitig nicht überstiegen. Seit dem 1. August 2002 war D als ... Assistent fest angestellt. Die vertragliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden pro Woche; das regelmäßige monatliche Brutto-Gehalt war mit 2 500 EUR vereinbart. D blieb im Wintersemester 2002/2003 immatrikuliert. Zwischen September 2002 und Januar 2003 schrieb er seine Diplomarbeit; das Diplom wurde ihm im März 2003 ausgehändigt.