I. Der 1977 geborene Sohn D der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) studierte seit dem Sommersemester 1998 im Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaft. Im Streitjahr 2002 hatte D bis einschließlich Juli geringfügige Einkünfte aus einer studentischen Nebentätigkeit bezogen, die den anteiligen Jahresgrenzbetrag unstreitig nicht überstiegen. Seit dem 1. August 2002 war D als ... Assistent fest angestellt. Die vertragliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden pro Woche; das regelmäßige monatliche Brutto-Gehalt war mit 2 500 EUR vereinbart. D blieb im Wintersemester 2002/2003 immatrikuliert. Zwischen September 2002 und Januar 2003 schrieb er seine Diplomarbeit; das Diplom wurde ihm im März 2003 ausgehändigt.
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