FG München - Urteil vom 04.06.2003
9 K 3706/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kindergeld; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 3706/02

DRsp Nr. 2003/10358

Kindergeld; eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes; Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten

Behält ein über 18 Jahre altes Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, bei Beginn seines Dienstausbildungsverhältnisses (Referendariat) seine bisherige Wohnung, die es bereits während des vorangegangenen Studiums angemietet hat, bei, weil sich die Dienststelle am selben Ort wie die Wohnung befindet, so fehlt es an einem beruflichen Anlass für die Begründung dieses Wohnsitzes. Kosten einer doppelten Haushaltsführung können daher beim Kind auch dann nicht abgezogen werden, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes weiterhin in der Wohnung der Eltern befindet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes T im Jahr 2002 den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen und deshalb der Kindergeldanspruch des Klägers ab Januar 2002 entfällt.

Der Sohn T studierte von 1996 bis Anfang 2001 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) Rechtswissenschaften. Im Anschluss an das erste Staatsexamen ist er mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom ... ab April 2001 als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst aufgenommen worden.