Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes T im Jahr 2002 den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen und deshalb der Kindergeldanspruch des Klägers ab Januar 2002 entfällt.
Der Sohn T studierte von 1996 bis Anfang 2001 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) Rechtswissenschaften. Im Anschluss an das erste Staatsexamen ist er mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom ... ab April 2001 als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst aufgenommen worden.
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