FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.1999
IV 106/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, Satz 6;

Kindergeld, Einkommensgrenze gem. § 32 Abs. 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen IV 106/98 Ki

DRsp Nr. 2000/7790

Kindergeld, Einkommensgrenze gem. § 32 Abs. 4 EStG

1. Ein Kindergeldanspruch i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 c setzt voraus, dass sich das Kind ernstlich um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2. Dieses Erfordernis setzt voraus, dass das Kind der Ausbildung zur Verfügung steht. 3. Ist ein Kind trotz ernstlichen Bemühens um einen Arbeitsplatz aus rechtlichen Gründen am Beginn der Ausbildung gehindert, steht es der Ausbildung nicht zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, Satz 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für die Monate April bis Dezember 1997 Kindergeld für seinen Sohn M zusteht.

Der am 20. November 1971 geborene M war bei der Firma C GmbH tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund fristgerechter Kündigung durch die Arbeitgeberin vom 21. Januar 1997 zum 31. März 1997 beendet. Das monatliche Gehalt betrug zuletzt 2.500,00 DM brutto. In der Folgezeit war M arbeitslos. Seit Februar 1997 hatte er sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Am 30. Juli 1997 schloss er mit der Firma W einen Vertag über eine Berufsausbildung ab, mit der er am 1. Februar 1998 begonnen hat.

In der Zeit von Februar bis Dezember 1997 hat M folgende Einkünfte bzw. Bezüge erzielt:

Bruttoarbeitslohn für Februar und März 1997 5.000,00 DM

Arbeitslosengeld für April bis September 1997 6.130,80 DM

Arbeitslosenhilfe für Oktober bis Dezember 1997 2.706,60 DM