BFH - Urteil vom 25.05.2004
VIII R 66/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 3 § 10c § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 24
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1956/98

Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VIII R 66/99

DRsp Nr. 2004/16663

Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 EStG und nicht das Einkommen i. S. des § 2 Abs. 4 EStG oder das zu versteuernde Einkommen.2. Enthält ein für Kindergeld grds. zu berücksichtigendes Kind, das selbstständig tätig ist und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, eine USt-Erstattung, so gehört diese zu den Betriebseinnahmen und erhöht den Gewinn des Kindes.3. Die Einkünfte des Kindes sind nicht um den SA-Pauschbetrag gem. § 10 c EStG zu mindern; der BFH hat bereits entschieden, dass bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes SA nicht zu berücksichtigen sind.4. Nach gefestigter BFH-Rspr. ist die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages als Freigrenze ohne gleitende Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 3 § 10c § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: