BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 8/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 536
Steuertelex 2005, 243
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10104/02

Kindergeld: Einkünfte und Bezüge; Taschengeld für Au-pair-Tätigkeit

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 8/04

DRsp Nr. 2005/1916

Kindergeld: Einkünfte und Bezüge; Taschengeld für Au-pair-Tätigkeit

1. Leistungen der Gasteltern in Form von freier Unterkunft und Verpflegung stellen Bezüge eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar und sind nach der SachBezV zu bewerten.2. Als Taschengeld sind nur geringfügige Beträge anzusehen, die lediglich dazu dienen, kleinere Anschaffungen des täglichen Bedarfs sowie alltägliche Freizeitgestaltungen zu finanzieren. Der Bedarf von 139 US-Dollar pro Wochen geht darüber deutlich hinaus; er ist bereits als Entgelt für die im Rahmen des Au-pair-Programms geleisteten Dienste anzusehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der 1981 geborenen J. J war nach Beendigung ihrer Schulausbildung zunächst arbeitslos. In der Zeit vom 22. Januar bis zum 31. Dezember 2001 nahm sie an einem Au-pair-Programm in den USA teil. Sie erhielt in dieser Zeit freie Unterkunft und Verpflegung in einer Gastfamilie sowie ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 139 US-$.