BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 71/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; ZDG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 907

Kindergeld; Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 71/01

DRsp Nr. 2003/8132

Kindergeld; Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden

Das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden gehört zu den Bezügen i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; ZDG § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der in 1976 geborene Sohn A der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) leistete bis einschließlich November 1999 seinen Zivildienst. Im Dezember 1999 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Ab März 2000 begann A ein Studium. Den Antrag der Klägerin, ihr für Dezember 1999 für A Kindergeld zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 ab, weil die Einkünfte und Bezüge von A den anteiligen Jahresgrenzbetrag für 1999 überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.