BFH - Beschluss vom 15.10.2004
VIII B 212/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 338
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 408/02

Kindergeld: Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums

BFH, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 212/04

DRsp Nr. 2004/20493

Kindergeld: Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums

Es ist durch die Rspr. des BVerfG geklärt, was bei der Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen ist. Es ist auch geklärt, dass Vorsorgeaufwendungen nicht dazu gehören.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision mit der Begründung, dass entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das Jahr 1998 nicht zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes ausreiche und daher verfassungswidrig sei (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --). Sie machen geltend, das FG habe bei seiner Berechnung der Höhe des Existenzminimums eines Kindes für das Streitjahr 1998 ihren Vortrag übergangen, dass sie allein 220 DM Versicherungskosten pro Monat und Kind zu zahlen gehabt hätten.

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. Nr. der -- --) zuzulassen. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums eines Kindes Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits konkludent entschieden.