FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2005
2 K 2665/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 2665/03

DRsp Nr. 2005/18577

Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

1. In der für 2000 gültigen Fassung des EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Ein Kind ist dann nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen bzw. nicht ausreichende andere Einkünfte und Bezüge verfügt. 2. Für die Feststellung, ob die dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den gesamten notwendigen Lebensbedarf sichern, ist ein auf den Kalendermonat bezogener Vergleich anzustellen. 3. Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen auch tatsächlich erfolgte Zahlung des Sozialleistungsträgers, wobei es ohne Belang ist, ob die Zahlungen unmittelbar an das Kind geleistet werden oder mittelbar dem Kind zugute kommen. Hilfeleistungen der Eltern sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.