I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpflichtet ist, Kindergeld zurückzuzahlen.
Der im Januar 1981 geborene Sohn der Klägerin befand sich vom August 1997 bis Juli 2000 in der Berufsausbildung zum Tierpfleger bei einer Tierärztlichen Hochschule. Diese Hochschule wies in einer im November 1998 ausgestellten Ausbildungsbescheinigung jährlich am 1. August steigende monatliche Ausbildungsvergütungen aus. In der Bescheinigung sind daneben zusätzliche Leistungen, nämlich Sonderzuwendungen im November 1997 und 1998 sowie Urlaubsgeld im Juli 1998, festgehalten. Für das Streitjahr 1999 sind keine Sonderzuwendungen bescheinigt.
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