BFH - Urteil vom 25.02.2003
VIII R 26/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1158

Kindergeld; Ermittlungspflicht der Familienkasse

BFH, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VIII R 26/02

DRsp Nr. 2003/10002

Kindergeld; Ermittlungspflicht der Familienkasse

Die Familienkasse muss einer eingereichten Erklärung oder Bescheinigung nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann grds. von der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben ausgehen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1, 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verpflichtet ist, Kindergeld zurückzuzahlen.

Der im Januar 1981 geborene Sohn der Klägerin befand sich vom August 1997 bis Juli 2000 in der Berufsausbildung zum Tierpfleger bei einer Tierärztlichen Hochschule. Diese Hochschule wies in einer im November 1998 ausgestellten Ausbildungsbescheinigung jährlich am 1. August steigende monatliche Ausbildungsvergütungen aus. In der Bescheinigung sind daneben zusätzliche Leistungen, nämlich Sonderzuwendungen im November 1997 und 1998 sowie Urlaubsgeld im Juli 1998, festgehalten. Für das Streitjahr 1999 sind keine Sonderzuwendungen bescheinigt.