BFH - Urteil vom 01.03.2000
VI R 162/98
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 3, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1129
BFH/NV 2000, 917
BFHE 191, 55
BStBl II 2000, 459
DB 2000, 1261
NJW 2000, 2293
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

BFH, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VI R 162/98

DRsp Nr. 2000/4626

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

»1. Kindergeld wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG gewährt. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gezahlt wird. 2. Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 3, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, wie Einkünfte und Bezüge eines Kindes im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres zu ermitteln sind, insbesondere wie dabei Sonderzuwendungen zuzuordnen sind.

Die Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte am 18. Juni 1997 ihren 18. Geburtstag. T befand sich während des gesamten Streitjahres 1997 in Berufsausbildung. Für die Monate Januar bis Juni 1997 bezog sie Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 5 916 DM, für die Folgemonate in Höhe von insgesamt 6 236 DM. Das 13. Monatsgehalt sowie das Urlaubsgeld betrugen zusammen 1 240 DM.