Die Beteiligten streiten darüber, wie Einkünfte und Bezüge eines Kindes im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres zu ermitteln sind, insbesondere wie dabei Sonderzuwendungen zuzuordnen sind.
Die Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hatte am 18. Juni 1997 ihren 18. Geburtstag. T befand sich während des gesamten Streitjahres 1997 in Berufsausbildung. Für die Monate Januar bis Juni 1997 bezog sie Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 5 916 DM, für die Folgemonate in Höhe von insgesamt 6 236 DM. Das 13. Monatsgehalt sowie das Urlaubsgeld betrugen zusammen 1 240 DM.
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