BFH - Urteil vom 11.03.2003
VIII R 16/02
Normen:
EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 9 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 37
BB 2003, 1654
BFHE 202, 156
BStBl II 2003, 746
DB 2003, 1769
DStR 2003, 1289
FamRZ 2003, 1556
NJW 2003, 3151
NZA-RR 2003, 597
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 293/00

Kindergeld/-freibetrag für volljährige Kinder

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 16/02

DRsp Nr. 2003/9836

Kindergeld/-freibetrag für volljährige Kinder

»Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte.«

Normenkette:

EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG (2002) § 32 Abs. 4 S. 9 ;

Gründe:

I. Der 1981 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war vom 1. September 1999 an bei einer Firma G als Auszubildender beschäftigt. Für das erste Ausbildungsjahr war eine monatliche Vergütung von 1 260 DM und für das Folgejahr eine solche von 1 370 DM vereinbart.

Weil eine vom Kläger vorgelegte Ausbildungsbescheinigung nur unvollständig ausgefüllt war, fragte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) fernmündlich beim Arbeitgeber nach. Dieser teilte hierauf dem Beklagten mit, der Sohn des Klägers erhalte zusätzlich zu dem laufenden monatlichen Arbeitslohn für die Zeit von Januar bis August 2000 ein Urlaubsgeld von 630 DM und für die Zeit ab September 2000 ein Weihnachtsgeld von 685 DM.