FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2003
5 K 1017/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Kindergeld für behindertes, straffällig gewordenes Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 1017/01

DRsp Nr. 2003/9390

Kindergeld für behindertes, straffällig gewordenes Kind

Ist ein behindertes Kind zu einer Haftstrafe verurteilt und im Rahmen des Maßregelvollzugs untergebracht, steht nicht seine Behinderung, sondern der Maßregelvollzug seiner Erwerbstätigkeit entgegen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für seinen zu 100 % schwerbehinderten Sohn R, geboren am 6. Juli 1953, ab Juni 1998.

Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 2. April 1982 wurde dem Kläger für R fortlaufend Kindergeld gewährt.

Auf Anfrage des Beklagten, wo R wohne, und auf den Hinweis des Beklagten, dass die Kindergeldzahlung vorläufig ab Januar 1998 eingestellt worden sei, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 1998 mit, R befinde sich langfristig in der Landesnervenklinik (LNK) N.