Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für seinen zu 100 % schwerbehinderten Sohn R, geboren am 6. Juli 1953, ab Juni 1998.
Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 2. April 1982 wurde dem Kläger für R fortlaufend Kindergeld gewährt.
Auf Anfrage des Beklagten, wo R wohne, und auf den Hinweis des Beklagten, dass die Kindergeldzahlung vorläufig ab Januar 1998 eingestellt worden sei, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 1998 mit, R befinde sich langfristig in der Landesnervenklinik (LNK) N.
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