1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2007 verpflichtet, Kindergeld für den am 29. Januar 2006 geborenen Sohn des Klägers X für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich April 2007 in Höhe von monatlich 154 € festzusetzen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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