FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2008
8 K 37/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 11 S. 1; FGO § 47 Abs. 2 S. 1; FGO § 101 S. 1; AO § 8; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 108 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 420

Kindergeld für ein Kleinkind bei vorübergehendem Zweitwohnsitz des Vaters im Ausland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 8 K 37/07

DRsp Nr. 2009/1561

Kindergeld für ein Kleinkind bei vorübergehendem Zweitwohnsitz des Vaters im Ausland

1. Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kleinkind zwar tatsächlich keinen Wohnsitz im Inland hat, aber von Geburt an den vorübergehend beruflich begründeten Zweitwohnsitz seines leiblichen Vaters in einem Drittland teilt und durch den leiblichen Vater einen Wohnsitz im Inland vermittelt bekommt. 2. Melderechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Begründung, Beibehaltung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind für die Auslegung des § 8 AO zur Bestimmung des Wohnsitzes unmaßgeblich.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2007 verpflichtet, Kindergeld für den am 29. Januar 2006 geborenen Sohn des Klägers X für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich April 2007 in Höhe von monatlich 154 € festzusetzen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.