BFH - Urteil vom 13.07.2004
VIII R 20/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 36
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 129/2001

Kindergeld: juristischer Vorbereitungsdienst als Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen VIII R 20/02

DRsp Nr. 2004/16660

Kindergeld: juristischer Vorbereitungsdienst als Berufsausbildung

Der juristische Vorbereitungsdienst zählt zur Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Der dienstrechtliche Status eines Rechtsreferendars als Beamter auf Widerruf steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der im Jahr 1974 geborenen D. D studierte zunächst an der Universität ... Rechtswissenschaft. Am 15. Februar 2000 bestand sie die Erste Juristische Staatsprüfung; zum 1. April 2000 nahm sie ein Studium der Politikwissenschaften und der Neuen und Mittleren Geschichte auf und ab dem 1. Mai 2000 absolvierte sie ihren juristischen Vorbereitungsdienst. D erzielte im Jahr 2000 aus ihrer Tätigkeit als Rechtsreferendarin Einkünfte in Höhe von --nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages-- rd. 18 000 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 die Kindergeldfestsetzung für D rückwirkend ab Januar 2000 auf und forderte das danach für die Monate Januar bis April 2000 zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von 1 080 DM zurück.