BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VIII B 132/04
Normen:
AO § 8 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1639
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1191/03

Kindergeld: Kindeswohnsitz bei Schulbesuch im Ausland

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 132/04

DRsp Nr. 2004/14622

Kindergeld: Kindeswohnsitz bei Schulbesuch im Ausland

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein minderjähriges Kind, das anlässlich eines auf Dauer angelegten Schulbesuchs im Ausland im Haushalt der Großmutter in der Türkei lebt, im Inland keinen Wohnsitz hat. Das gilt auch dann, wenn das Kind sich in den Ferien im Inland aufhält.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).