I. Das 1990 geborene Kind A befindet sich seit Juni 1998 im Haushalt des Klägers und Revisionsklägers (Kläger). Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 848 DM sowie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 1 263,61 DM (bis April 1999: 1 229,51 DM).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld für A mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1998 ab. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 579 veröffentlichten Gründen ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|