BFH - Urteil vom 25.02.2003
VIII R 54/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1298

Kindergeld; Pflegekinder

BFH, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VIII R 54/01

DRsp Nr. 2003/10581

Kindergeld; Pflegekinder

Nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 bedarf es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grds. nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten (einschl. der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (z. B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v. H. - und damit einen nicht unwesentlichen Teil - der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das 1990 geborene Kind A befindet sich seit Juni 1998 im Haushalt des Klägers und Revisionsklägers (Kläger). Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 848 DM sowie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 1 263,61 DM (bis April 1999: 1 229,51 DM).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag des Klägers auf Kindergeld für A mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1998 ab. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 579 veröffentlichten Gründen ab.