BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 72/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1297

Kindergeld; Pflegekinder; Ausbildungsvergütung

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 72/01

DRsp Nr. 2003/10582

Kindergeld; Pflegekinder; Ausbildungsvergütung

1. Die Grundsätze des Senats-Urt. v. 29.1.2003 - VIII R 71/00 (BStBl II 2003, 469) gelten auch für Pflegekinder, die Ausbildungsvergütungen beziehen.2. Danach bedarf es nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind der Prüfung des Einzelfalles, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grds. nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten die Aufwandserstattungen mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v. H. - und damit einen nicht unwesentlichen Teil - der gesamten (angemessen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.3. Die Heranziehung des Kindes (Jugendlichen) zu den Aufwendungen für die Familienpflege aufgrund der vom Jugendlichen bezogenen Ausbildungsvergütung hat keinen Einfluss darauf, ob der Stpfl. i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG die Kosten des Kindes zu einem nicht unwesentlichen Teil trägt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: