BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 81/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1295

Kindergeld; Pflegekinder; Waisenbezüge

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 81/00

DRsp Nr. 2003/10583

Kindergeld; Pflegekinder; Waisenbezüge

1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zwischen Geschwistern bestehen.2. Nach dem Grundsatzurteil des Senats v. 29.1.2003 - VIII R 71/00 (BStBl II 2003, 469) bedarf es nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grds. nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten die Aufwandserstattungen mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v. H. - und damit einen nicht unwesentlichen Teil - der gesamten (angemessen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.3. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von Pflegekindern, die Waisenbezüge erhalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die verwaisten Kinder P und S befinden sich seit November 1996 im Haushalt des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) und seiner Ehefrau, der Stiefschwester der Kinder. Sie werden dort umfassend versorgt und betreut. Die Kinder erhalten jeweils Waisenbezüge (u.a. Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz). Pflegegeld wird für sie nicht gezahlt. Der Kläger verwendet die Waisenbezüge der Kinder z.T. für deren Unterhalt, einen Teil des Geldes legt er für die Kinder an.