FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2002
16 K 4/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Kindergeld; Promotion; Berufsausbildung - Kindergeld und Promotion

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 16 K 4/02

DRsp Nr. 2003/17379

Kindergeld; Promotion; Berufsausbildung - Kindergeld und Promotion

Zur Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG gehört auch die Vorbereitung auf die Promotion.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Kindergeld.

Die Tochter Enke der Klägerin wurde am 19.12.1974 geboren. Bis Juli 2000 absolvierte diese ein Pharmaziestudium, in dessen Rahmen sie sich in der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 in einer praktischen Ausbildung zur Apothekerin befand. Ab 01.01.2000 erhielt sie hierfür eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.428 DM brutto. Mit der Erteilung der Approbation als Apothekerin mit Wirkung vom 11.07.2000 beendete sie ihre Ausbildung. Anschließend war sie seit dem 01.09.2000 als wissenschaftliche Angestellte bei der Medizinischen Hochschule Hannover beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.09.2001 befristet, wurde aber zunächst für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 30.09.2002 verlängert. Nach § 1 des Arbeitsvertrages war ihr neben ihrer Arbeitsverpflichtung die Gelegenheit zur Promotion eingeräumt worden, die sie in der Folgezeit auch betrieb. Ihre Vergütung richtete sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 v.H. der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.