BFH - Urteil vom 19.03.2002
VIII R 107/01
Normen:
EStG § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1290

Kindergeld; Regelungsinhalt von Aufhebungsbescheiden

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen VIII R 107/01

DRsp Nr. 2002/10441

Kindergeld; Regelungsinhalt von Aufhebungsbescheiden

1. Die Kindergeldfestsetzung ist ein teilbarer VA. Die Festsetzung umfasst daher einen Anspruch für jeden Monat; entspr. kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden.2. Ein für einen oder mehrere Monate ergangener Aufhebungsbescheid betr. Kindergeld enthält nicht ohne Weiteres inzidenter die Entscheidung, dass die Kindergeldfestsetzung für vorausgegangene Monate bestehen bleibt.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau leben seit Oktober 1997 getrennt. Nach der Trennung lebten sie weiterhin im gemeinsamen Haus in getrennten Wohnbereichen. Der Kläger bewohnte ein Zimmer im Obergeschoss, seine Ehefrau wohnte mit ihrem neuen Lebenspartner im Erdgeschoss und die zwei gemeinsamen Kinder behielten ihre bisherigen Kinderzimmer bei. Der Kläger zahlte die laufenden Kosten für das Haus weiter. Gegenüber den Kindern erbrachte er Unterhaltsleistungen in Form von Sachunterhalt, wie z.B. die Anschaffung von Kleidung. Das Kindergeld wurde aufgrund einer ursprünglich getroffenen Berechtigtenbestimmung der Ehegatten an den Kläger gezahlt.