I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau leben seit Oktober 1997 getrennt. Nach der Trennung lebten sie weiterhin im gemeinsamen Haus in getrennten Wohnbereichen. Der Kläger bewohnte ein Zimmer im Obergeschoss, seine Ehefrau wohnte mit ihrem neuen Lebenspartner im Erdgeschoss und die zwei gemeinsamen Kinder behielten ihre bisherigen Kinderzimmer bei. Der Kläger zahlte die laufenden Kosten für das Haus weiter. Gegenüber den Kindern erbrachte er Unterhaltsleistungen in Form von Sachunterhalt, wie z.B. die Anschaffung von Kleidung. Das Kindergeld wurde aufgrund einer ursprünglich getroffenen Berechtigtenbestimmung der Ehegatten an den Kläger gezahlt.
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