FG Hessen - Urteil vom 15.02.2001
3 K 2079/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr.1 ; AO § 175 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld; Rückwirkendes Ereignis; Vorläufige Prognose; Werbungskosten; Computer; Kosten der Lebensführung - Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten Einkünfte

FG Hessen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 2079/00

DRsp Nr. 2001/16309

Kindergeld; Rückwirkendes Ereignis; Vorläufige Prognose; Werbungskosten; Computer; Kosten der Lebensführung - Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten Einkünfte

1. Soweit bei einem Kindergeldbescheid die Einkünfte nur prognostiziert werden konnten, aber noch nicht umfassend entstanden und daher nicht überprüfbar waren, liegt nach der Natur der Sache ein vorläufiger Bescheid vor. 2. Die konkrete Bezifferung von Einnahmen und Werbungskosten bildet als rück-wirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 2 AO die Grundlage für die Änderung eines Kindergeldbescheides. 3. Bei einem in Ausbildung befindlichen echnisch versierten jungen Menschen (hier: Industriemechaniker) lehrt die Lebenserfahrung, dass ein Computer mit seinen vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten normalerweise sowohl privat als auch beruflich genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr.1 ; AO § 175 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: