BFH - Beschluss vom 10.01.2003
VIII B 160/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 6 ;

Kindergeld; Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis

BFH, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 160/01

DRsp Nr. 2003/6443

Kindergeld; Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis

1. Sonderzuwendungen für ein ganzjährig berufstätiges Kind aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind den Monaten zuzuordnen, auf die sie "entfallen".2. Das gilt uneingeschränkt, wenn sich das Kind das ganze Jahr über in Berufsausbildung befindet; die Aufteilung auf das ganze Jahr ist auch dann vorzunehmen, wenn das Kind im Laufe des Berufsausbildungsjahres volljährig wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen Kindes die während seiner Minderjährigkeit gezahlte Sonderzuwendung (Urlaubsgeld) außer Ansatz zu lassen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig.