BFH - Beschluss vom 28.06.2004
VIII B 93/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ; SozSichAbk YUG Art. 28 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1638
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1145/02

Kindergeld: Sozial-Abkommen mit Jugoslawien

BFH, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 93/04

DRsp Nr. 2004/14623

Kindergeld: Sozial-Abkommen mit Jugoslawien

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit nur Personen Kindergeld erhalten, die als ArbN beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ; SozSichAbk YUG Art. 28 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).