FG Niedersachsen - Urteil vom 29.01.2008
12 K 69/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Kindergeld; Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Annahme von Kürzungsmonaten

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 12 K 69/06

DRsp Nr. 2008/13144

Kindergeld; Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen - Annahme von Kürzungsmonaten

1. Nach der Gesetzessystematik sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind (Begünstigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG und Überschreiten des Jahresgrenzbetrages) in zwei Schritten unabhängig voneinander zu prüfen. 2. Erst wenn feststeht, ob und ggf. für welchen Zeitraum ein Begünstigungstatbestand gegeben ist, kommt es darauf an, ob die auf diesen Zeitraum entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen. 3. Promotionsvorbereitungen gehören zur Berufsausbildung des Kindes. 4. Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes führt eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit während des Begünstigungszeitraums nicht zur Annahme von Kürzungsmonaten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 62 ; EStG § 63 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.