BFH - Beschluß vom 08.03.2002
VIII B 185/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 2, 6 § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1289

Kindergeld; Übergangsmonat Ausbildung - Beruf

BFH, Beschluß vom 08.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 185/01

DRsp Nr. 2002/10484

Kindergeld; Übergangsmonat Ausbildung - Beruf

1. Kürzungsmonat i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG ist auch der Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt.2. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für den Monat des Übergangs von der Ausbildung in den Beruf auch dann, wenn wegen Überschreitens der Einkommensgrenze in den vorhergehenden Monaten kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2, 6 § 66 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Kindergeld für den Monat des Übergangs von der Berufsausbildung in den Beruf auch dann besteht, wenn wegen Überschreitung der Einkommensgrenze in den vorhergehenden Monaten kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hat, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beantworten.