BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 75/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 171
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 366/98

Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 75/00

DRsp Nr. 2003/15310

Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

1. Ein freiwilliges soziales Jahr ist grds. keine Berufsausbildung. Das schließt allerdings nicht aus, dass in Einzelfällen ein solcher freiwilliger Dienst der Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel dienen kann.2. Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist auch nicht sinngemäß auf den Fall anwendbar, dass ein Kind auf eine Stelle zur Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres warten muss.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Gründe:

I. Die 1976 geborene T, die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), brach Ende Februar 1997 ein Studium ab. Im Februar 1997 bewarb sie sich für ein Diakonisches Jahr in X (Ausland). Im März 1997 nahm sie an einem Auswahlwochenende teil und entschied sich am 24. März 1997 für die Teilnahme an dem Diakonischen Jahr. Sie leistete es vom 8. September 1997 bis zum 30. Mai 1998 in X ab. Dabei handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, um die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG).