BFH - Beschluss vom 09.12.2004
VIII B 197/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 867
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 124/03

Kindergeld: Unfall-Hinterbliebenenrente als eigene Bezüge des Kindes

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VIII B 197/04

DRsp Nr. 2005/4146

Kindergeld: Unfall-Hinterbliebenenrente als eigene Bezüge des Kindes

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch Unfall-Hinterbliebenenrenten zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zählen, die zur Bestreitung des Kindesunterhalts bestimmt sind. Bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages sind sie ungeachtet der Tatsache zu berücksichtigen, dass sie an die Stelle des Unterhalts eines Elternteils treten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).