FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.1999
XIII 487/97 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;

Kindergeld, Versorgungsfreibetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XIII 487/97 Ki

DRsp Nr. 2000/5095

Kindergeld, Versorgungsfreibetrag

1. Erklärt der Gesetzgeber eine bestimmte Einnahme für steuerfrei, dann scheidet diese bei der Einkunftsermittlung aus. Insoweit liegen iSd. § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974 keine Einkünfte sondern Bezüge vor. 2. Versorgungsbezüge, die den Versorgungsfreibetrag nicht überschreiten, zählen nicht zu den anrechenbaren Bezügen iSv. § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab Januar 1997 Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder A , geboren am 24. Februar 1972, und J , geboren am 3. Oktober 1974, hat oder ob das Kindergeld wegen Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 EStG bei der Waisenrente entfällt.

Die Klägerin ist die Witwe des am 11. April 1988 verstorbenen Realschullehrers K . Die beiden Kinder A und J beziehen seit dem Tode ihres Vaters eine Waisenrente nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsgesetzes.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. April 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe für das Jahr 1997 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre beiden Kinder, da diese die maßgebliche Einkommensgrenze von 12.000 DM pro Jahr überschritten. Dem Schreiben waren Berechnungen beigefügt, die wie folgt ausgestaltet sind:

Voraussichtliches Waisengeld 01/97-12/97 17.097,87 DM