BFH - Urteil vom 29.01.2003
VIII R 64/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 905

Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 64/01

DRsp Nr. 2003/8129

Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

1. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u. a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt.2. Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht, kann er sich gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht Vollstreckungsschutz berufen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte im April 1994 Kindergeld für seine Kinder A, B und C. Seine Ehefrau erklärte sich in dem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Kläger gezahlt wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) überwies das Kindergeld auf das im Antrag bezeichnete Bankkonto bei der X-Bank in Z. Dass es sich dabei um ein Konto der Ehefrau handelte, über das nur diese Verfügungsbefugnis besaß, war aus dem Antrag weder ersichtlich noch dem Beklagten bekannt.