BFH - Urteil vom 11.02.2003
VIII R 102/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 64 Abs. 1, 2 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1154

Kindergeld; Weiterleitung

BFH, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VIII R 102/01

DRsp Nr. 2003/9830

Kindergeld; Weiterleitung

1. Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht, so kann er sich gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen.2. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe des Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. Unterhaltszahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 64 Abs. 1, 2 § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine 1993 geborene Tochter A. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) erfahren hatte, dass sich die Kindesmutter, die Beigeladene, vom Kläger getrennt und zusammen mit ihrer Tochter den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, hob er die Kindergeldfestsetzung ab Februar 1996 auf und forderte das bis Januar 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2 420 DM vom Kläger zurück. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Kindesmutter habe eine Weiterleitung des Kindergeldes verneint.