I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine 1993 geborene Tochter A. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) erfahren hatte, dass sich die Kindesmutter, die Beigeladene, vom Kläger getrennt und zusammen mit ihrer Tochter den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, hob er die Kindergeldfestsetzung ab Februar 1996 auf und forderte das bis Januar 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2 420 DM vom Kläger zurück. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Kindesmutter habe eine Weiterleitung des Kindergeldes verneint.
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