BFH - Urteil vom 11.03.2003
VIII R 108/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 16

Kindergeld, Weiterleitung

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 108/01

DRsp Nr. 2003/13923

Kindergeld, Weiterleitung

1. Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht, so kann er sich gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht berufen.2. Die sog. Weiterleitung erfordert nicht nur, dass der vorrangig Kindergeldberechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben sondern auch, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt.3. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. Zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe: