BFH - Urteil vom 19.03.2002
VIII R 52/01
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1 ; StAnpG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1148
FamRZ 2002, 1558

Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen VIII R 52/01

DRsp Nr. 2002/10080

Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

1. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Stpfl. nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.2. Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Stpfl. nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.3. Nur durch den Umstand, dass die Mutter die bisherige Familienwohnung gegen eine kleinere Wohnung wechselt, führt nicht dazu, dass die entführten Kinder ihren inländischen Wohnsitz verlieren.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1 ; StAnpG § 13 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr seit März 1996 von ihr geschiedener Ehemann X haben drei Kinder. Mitte des Jahres 1995 kam es zwischen der Klägerin und X zu einem Streit, der dazu führte, dass X im September 1995 die Tochter M (geboren 1992) und den Sohn S (geboren 1994) in die Türkei entführte. Die beiden Kinder kehrten im November 1997 zur Klägerin nach Deutschland zurück.