BFH - Urteil vom 19.03.2002
VIII R 62/00
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1 ; StAnpG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1146

Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen VIII R 62/00

DRsp Nr. 2002/10113

Kindergeld; Wohnsitz ins Ausland entführter Kinder

1. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Stpfl. nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.2. Bei einem ursprünglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Stpfl. nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.3. Werden im Inland lebende Kinder von ihrem pakistanischen Vater in dessen Heimatland entführt oder hält er sie dort gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter fest, geben die Kinder den bisherigen inländischen Wohnsitz nur auf, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Kinder nicht zurückkehren werden.4. Die Prognoseentscheidung des FG über die Rückkehr der Kinder ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1, 3 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1 ; StAnpG § 13 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr seit Oktober 1997 von ihr getrennt lebender Ehemann, ein gebürtiger Pakistani, haben drei Kinder, die 1979, 1982 und 1985 geboren sind. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) überwies für die Zeit von August 1997 bis Januar 1998 auf ein gemeinsam von den Eheleuten angegebenes Konto 3 240 DM Kindergeld.