BFH - Urteil vom 25.03.2003
VIII R 84/98
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1404

Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 84/98

DRsp Nr. 2003/11471

Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

1. Ein Dritter ist als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u. a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten auszahlt.2. Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte.3. Weist der ursprünglich kindergeldberechtigte Vater die Familienkasse an, das Kindergeld auf ein anderes als das bisher benannte Konto zu überweisen, ohne mitzuteilen, dass nicht er, sondern die Kindesmutter Inhaberin des neuen Kontos ist, so kann die Familienkasse gegenüber dem Vater mit befreiender Wirkung auf das neu genannte Konto zahlen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog seit März 1992 Kindergeld für seinen 1984 geborenen Sohn P, der ab Februar 1992 in seinem Haushalt lebte. Nach dem 31. Dezember 1995 lebte P im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers.