BFH - Urteil vom 25.03.2003
VIII R 95/02
Normen:
EStG §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 § 36 Abs. 2 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1306

Kindergeld, Zahlung in Österreich, sog. Günstigerrechnung

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 95/02

DRsp Nr. 2003/10144

Kindergeld, Zahlung in Österreich, sog. Günstigerrechnung

1. Die in Österreich einer Kindesmutter gezahlte Familienbeihilfe ist eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung.2. Der in Deutschland lebende und Unterhalt zahlende Kindesvater kann bei seiner ESt-Veranlagung keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen, wenn die in Österreich lebende Mutter für das gemeinsame Kind dort Kindergeld erhält und dieses nicht niedriger ist als die Steuerersparnis des Vaters bei Abzug eines Kinderfreibetrages.

Normenkette:

EStG §§ 31 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 § 36 Abs. 2 § 65 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat aus einer geschiedenen Ehe eine im Jahr 1994 geborene Tochter, die bei ihrer Mutter in Österreich lebt. Er leistete für diese Tochter im Streitjahr 1998 Unterhalt in Höhe von monatlich ca. 770 DM. Die Mutter des Kindes bezieht eine Familienbeihilfe nach österreichischem Recht, die im Streitjahr monatlich umgerechnet 220 DM betrug.

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für seine in Österreich lebende Tochter einen Kinderfreibetrag zu gewähren, ab.