Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen der § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2001
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