BFH - Beschluss vom 15.05.2003
VIII B 248/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SozDiG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; WSG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1182

Kindergeld; Zivildienst

BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen VIII B 248/02

DRsp Nr. 2003/9999

Kindergeld; Zivildienst

Es ist verfassungsgemäß, dass Eltern für ihre Kinder, die statt des Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld erhalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SozDiG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; WSG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen der § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) entschieden, es sei verfassungsgemäß, dass Eltern für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld erhalten. Für Kinder, die statt des Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, kann nichts anderes gelten (vgl. auch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).