Der Kläger ist kongolesischer Staatsbürger, seine Ehefrau ebenfalls kongolesische Staatsbürgerin. Die drei gemeinsamen Kinder A, B und C sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Eine Anerkennung als ausländischer Flüchtling durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht erfolgt. Am 31. Oktober 2000 erhielten der Kläger und seine Ehefrau eine befristete Aufenthaltsbefugnis.
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