FG München - Urteil vom 19.02.2001
9 K 5301/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ; AuslG §§ 15 27 30 ; EWG-VO1408/71 Art. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 30 ;

Kindergeldanspruch eines Ausländers nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

FG München, Urteil vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 9 K 5301/01

DRsp Nr. 2003/5608

Kindergeldanspruch eines Ausländers nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Ein Ausländer hat einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. EStG grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; das Tatbestandsmerkmal des "Besitzes" einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis steht einem rückwirkenden Bezug von Kindergeld entgegen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ; AuslG §§ 15 27 30 ; EWG-VO1408/71 Art. 2 ; EStG § 62 Abs. 2 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 30 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist kongolesischer Staatsbürger, seine Ehefrau ebenfalls kongolesische Staatsbürgerin. Die drei gemeinsamen Kinder A, B und C sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Eine Anerkennung als ausländischer Flüchtling durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht erfolgt. Am 31. Oktober 2000 erhielten der Kläger und seine Ehefrau eine befristete Aufenthaltsbefugnis.