FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
14 K 2921/07 Kg
Normen:
KV/UVEuVorlAbk Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d; KV/UVEuVorlAbk Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG;

Kindergeldanspruch eines geduldeten, nicht erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch; Türkischer Staatsangehöriger; Übergangsheim; Wohnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 2921/07 Kg

DRsp Nr. 2010/22534

Kindergeldanspruch eines geduldeten, nicht erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch; Türkischer Staatsangehöriger; Übergangsheim; Wohnung

1. Das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 nach wie vor gültig. 2. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d des Abkommens hat ein geduldeter, nicht erwerbstätiger türkischer Staatsangehörigen Anspruch auf das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld unter denselben Bedingungen wie ein deutscher Staatsangehöriger, sofern er seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt. 3. Ein spezifischer Aufenthaltstitel ist nicht Anspruchsvoraussetzung. 4. Die Unterbringung in einem Übergangsheim genügt den Anforderungen an eine Wohnung i. S. d. Abkommens.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 20.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kinder Barak und Hamit ab Januar 2002, für die Kinder Mahmud und Halil ab April 2005 und für das Kind Aijse ab November 2005 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 28 v. H. und die Beklagte zu 72 v. H.