FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2002
5 K 2026/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 5 K 2026/00

DRsp Nr. 2003/4043

Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene Kinder

Es besteht kein Kindergeldanspruch für in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute, besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, für deren Versorgung Geldbeträge in Höhe von 2.526 DM (Pflege- und Erziehungsgeld, Beitrag zur Altersversorgung) mittelbar vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag durch die Pflegeeltern mehr geleistet wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch für vier Kinder, die der Kläger bei sich aufgenommen hat.