Streitig ist, ob der Kläger für seine drei Kinder, die in der Türkei die Schule besuchen, Kindergeld beanspruchen kann.
Der Kläger bezog für seine drei Kinder A (geb. 13.11.1991), B (geb. 06.09.1997) und C (geb. 21.10.2001) zunächst laufend Kindergeld. Der Kläger und die drei Kinder sind griechische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Klägers ist türkische Staatsangehörige. Der Kläger ist Geschäftsführer der Fa. Z.
Anhand eines Datenabgleichs wurde der Familienkasse im Dezember 2006 bekannt, dass der Sohn B zum 01.07.2006 in die Türkei abgemeldet wurde. Die Kindergeldzahlung für B wurde daraufhin ab Januar 2007 eingestellt.
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