FG Nürnberg - Urteil vom 07.05.2009
3 K 1096/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Kindergeldanspruch nur bei Inlandswohnsitz

FG Nürnberg, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 1096/08

DRsp Nr. 2011/11195

Kindergeldanspruch nur bei Inlandswohnsitz

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 genannten Staaten.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seine drei Kinder, die in der Türkei die Schule besuchen, Kindergeld beanspruchen kann.

Der Kläger bezog für seine drei Kinder A (geb. 13.11.1991), B (geb. 06.09.1997) und C (geb. 21.10.2001) zunächst laufend Kindergeld. Der Kläger und die drei Kinder sind griechische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Klägers ist türkische Staatsangehörige. Der Kläger ist Geschäftsführer der Fa. Z.

Anhand eines Datenabgleichs wurde der Familienkasse im Dezember 2006 bekannt, dass der Sohn B zum 01.07.2006 in die Türkei abgemeldet wurde. Die Kindergeldzahlung für B wurde daraufhin ab Januar 2007 eingestellt.