FG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2003
12 K 296/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1559

Kindergeldberechtigte; Haushaltswechsel - Kindergeldberechtigung bei Haushaltswechsel des Kindes im Laufe eines Monats

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 12 K 296/01

DRsp Nr. 2003/12440

Kindergeldberechtigte; Haushaltswechsel - Kindergeldberechtigung bei Haushaltswechsel des Kindes im Laufe eines Monats

1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2. Wechselt ein Kind im Laufe eines Monats den Haushalt, so bleibt der bisher Berechtigte für den Wechselmonat Kindergeldberechtigter.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder A und B zu Recht ab September 2000 aufgehoben hat.

Die Klägerin ist geschieden und bezog Kindergeld für die Kinder aus der geschiedenen Ehe C, D, A und B.

Am 27.10.2000 teilte der geschiedene Ehemann der Klägerin, der Beigeladene, dem beklagten Arbeitsamt telefonisch mit, dass die Kinder A und B seit dem 01.09.2000 in seinem Haushalt lebten. Laut Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes X haben die Kinder sich mit Meldung vom 25.09.2000 zum 01.09.2000 im Haushalt des Beigeladenen angemeldet. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 19.02.2001 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab September 2000 für die Kinder A und B auf, mit der Begründung, der Vater habe die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen. Er sei damit vorrangig anspruchsberechtigt.