FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2008
4 K 157/06
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; FSJG § 3; FSJG § 5 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 598

Kindergeldberechtigung bei der Ableistung von Freiwilligendiensten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 157/06

DRsp Nr. 2009/4894

Kindergeldberechtigung bei der Ableistung von Freiwilligendiensten

1. Ein freiwilliges soziales Jahr, das im Ausland verbracht wird, kann als Maßnahme zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse nur dann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG anerkannt werden, wenn der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird. 2. Durch die bloße Berücksichtigung und Förderlichkeit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs im Auswahlverfahren für die Hochschulzulassung wird das gesetzliche Merkmal "für einen Beruf ausgebildet" nicht erfüllt. 3. Ein freiwilligs soziales Jahr nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d EStG kann zwar auch im Ausland abgeleistet werden, wird steuerlich jedoch nur anerkannt, wenn der Träger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG erfüllt und von der zuständigen Landesbehörde zugelassen ist. 4. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d EStG auf von der Verweisung nicht erfasste Freiwilligenprogramme ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber durch die konkrete Bezugnahme deutlich gemacht hat, dass Sachverhaltskonstellationen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bezugsnormen nicht erfüllen, keinen Anspruch auf Kindergeld auslösen sollen.