FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 31.01.2011
12 K 928/07
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 32; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; EGV 883/2004;

Kindergeldberechtigung eines im Inland selbstständig tätigen polnischen Staatsangehörigen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 12 K 928/07

DRsp Nr. 2011/7196

Kindergeldberechtigung eines im Inland selbstständig tätigen polnischen Staatsangehörigen

1. Die VO EG 1408/71 gilt nicht für polnische Staatsangehörige, die als Gewerbetreibende nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegen, so dass deutsches Kindergeldrecht anzuwenden ist. 2. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn in ihrem Heimatstaat keine "Leistungen für Kinder" gezahlt werden, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. 3. Übersteigt das Einkommen eines polnischen Selbständigen die Einkommensgrenze, nach der nach polnischem Recht ein Kindergeldanspruch nicht mehr besteht, ist bis zum Inkrafttreten des Art. 68 der VO EG 883/2004 am 1.5.2010 nach deutschem Recht Kindergeld zu gewähren.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2007 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Kindergeld in voller Höhe für seine Kinder A, B und C jeweils für die Zeiträume Februar 2007 bis August 2007 zu gewähren.