FG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2008
18 K 1548/06 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 9; DA-FamEStG Tz. 62.4.3 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 418

Kindergeldberechtigung; Geduldete Ausländer; Asylbewerber; Gewöhnlicher Aufenthalt; Gemeinschaftsunterkunft; Ausreiseverpflichtung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der Kindergeldberechtigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2008 - Aktenzeichen 18 K 1548/06 Kg

DRsp Nr. 2009/3718

Kindergeldberechtigung; Geduldete Ausländer; Asylbewerber; Gewöhnlicher Aufenthalt; Gemeinschaftsunterkunft; Ausreiseverpflichtung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der Kindergeldberechtigung

1. Als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 9 AO gilt auch ein zeitlich zusammen hängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten während des Asylverfahrens und für die Zeiten der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. 2. Ein türkischer Staatsangehöriger ist unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus gem. Art. 2 Abs. 1 des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit (BGBl. II 1956, 507) hinsichtlich der Rechtsfolgen des gewöhnlichen Aufenthalts einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen. 3. Der Begriff des "Wohnens" im Sinne des Abkommens entspricht dem des "gewöhnlichen Aufenthalts". 4. Das Bestehen einer Ausreiseverpflichtung ist angesichts der Dauer asyl- bzw. ausländerrechtlicher Verfahren für die Prognose eines nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht entscheidend.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; AO § 9; DA-FamEStG Tz. 62.4.3 Abs. 2;

Tatbestand: